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Augenprothese verordnen – So geht’s richtig!

von | 25.02.2025 | In eigener Sache, Patientenratgeber & Alltagstipps

Immer wieder erreichen uns Fragen zur korrekten Verordnung von Augenprothesen. Oftmals kommt es dabei zu Verwechslungen mit dem Begriff „Überweisung“. Daher möchten wir hier klarstellen: Für eine Augenprothese benötigen Sie keine Überweisung, sondern ein Kassenrezept (Muster 16). Damit Sie und Ihr Augenarzt optimal vorbereitet sind, haben wir hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Wer darf verordnen?

  • Augenprothesen sind Hilfsmittel und müssen grundsätzlich von einem Facharzt, also einem Augenarzt, verordnet werden.
  • Verordnungen von Hausärzten werden von den Krankenkassen in der Regel nicht akzeptiert.

Das korrekte Rezept:

  • Es wird das klassische rosa Rezept, das Muster 16, benötigt.
  • Die Gültigkeit beträgt 4 Wochen.
  • Im Freitextfeld sollte sinngemäß stehen: „ein Kunstauge aus Glas nach Maß“.
  • Wichtig: Die Diagnose muss zwingend angegeben werden. Verordnungen ohne Diagnose werden von den Krankenkassen meist abgelehnt.
  • Im oberen Bereich muss „7“ Hilfsmittel markiert sein, um klarzustellen, dass ein Hilfsmittel verordnet wird.

Erneuerung der Augenprothese vor Ablauf von 12 Monaten:

  • In der Regel wird eine neue Augenprothese erst nach 12 Monaten von der Krankenkasse übernommen.
  • Ist eine frühere Erneuerung notwendig, muss eine der folgenden Begründungen auf dem Rezept vermerkt sein:
    • „wegen Bruch“ (wenn die Prothese zerbrochen ist)
    • „wegen Abnutzung“ (wenn die Prothese vorzeitig verschlissen ist)
    • „wegen Veränderung der Augenhöhle“ (bei Schmerzen oder Herausfallen der Prothese)

Zusammenfassung:

  • Augenprothesen-Verordnungen sind reine Facharztverordnungen.
  • Die Diagnose ist bei einer Verordnung zwingend notwendig.
  • Bei einer Neuverordnung innerhalb von 12 Monaten ist eine Begründung für die Krankenkasse zwingend notwendig.

Sollte Ihre Krankenkasse einen Kostenvoranschlag verlangen, werden wir das selbstverständlich für Sie erledigen.

Wichtiger Hinweis: Die Informationen in diesem Blogbeitrag dienen der allgemeinen Information und ersetzen nicht die Beratung durch einen Arzt oder die Krankenkasse.

Wir sind Vertragspartner von allen Deutschen Krankenkassen.

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Kassenrezept (Muster 16) für Augenprothesen nach Arbeitsunfällen:

Wichtige Grundlagen:

  • Rezeptart: Es handelt sich um das standardmäßige rosa Kassenrezept (Muster 16).
  • Verordner: Ausschließlich Augenärzte sind berechtigt, dieses Rezept auszustellen.
  • Kostenträger: Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) übernimmt die Kosten.

Ausfüllen des Rezepts:

  1. Patientendaten:
    • die vollständigen persönlichen Daten des Patienten müssen eingetragen sein (Name, Adresse, Geburtsdatum).
  2. Kostenträger:
    • In das Feld für den Kostenträger muss der Name der zuständigen Berufsgenossenschaft eingetragen sein.
    • Das Feld „Versichertennummer“ kann in diesem Fall leer bleiben.
    • Die Felder „Unfalltag“ und „Unfallbetrieb oder Arbeitgebernummer“ müssen unbedingt ausgefüllt werden. Diese Angaben sind entscheidend für die Zuordnung durch die BG.
  3. Verordnung:
    • Im Freitextfeld vermerken Sie: „ein Kunstauge aus Glas nach Maß“.
    • Diagnose: Es ist zwingend erforderlich, die Diagnose anzugeben.

Wichtiger Hinweis: Diese Anleitung dient zur Orientierung. Im Zweifelsfall sollten Sie sich immer mit der zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen, um sicherzustellen, dass das Rezept korrekt ausgestellt wird.

Wir sind Vertragspartner von allen Berufsgenossenschaften.